Die KommAustria hat die Beschwerde gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 iVm § 1 Abs. 1 Z 2 und § 2 Z 4 AMD-G mangels Vorliegens eines audiovisuellen Mediendienstes zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.