• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    19.09.2017
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Regionalradio Tirol GmbH
  • GZ
    KOA 1.170/17-016

Rechtsverletzung wegen verspäteter Anzeige einer Eigentumsänderung

Die KommAustria hat gemäß § 25 Abs. 1 und 3 PrR-G festgestellt, dass die Regionalradio Tirol GmbH die Bestimmung des § 22 Abs. 4 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie eine spätestens am 30.11.2016 erfolgte Änderung in ihren Eigentumsverhältnissen nicht binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde angezeigt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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