Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Mediendiensteanbieter gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass Manfred Siegl die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass er als Anbieter audiovisueller Mediendienste die unter den Adressen http://www.imst-tv.at/ sowie http://www.kabeltv-imst.at/ („Imst TV“), http://www.munde-tv.at/ („Munde TV“) und http://www.otv.at/ („Oberland TV“) verbreiteten audiovisuellen Mediendienste auf Abruf nicht bis zum 31.12.2010 der KommAustria angezeigt hat.
Darüber hinaus wurde gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G festgestellt, dass es sich bei den Rechtsverletzungen um keine schwerwiegenden Verletzungen des AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G