Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Mediendiensteanbieter gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass Manfred Siegl die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass er als Anbieter audiovisueller Mediendienste die unter den Adressen http://www.imst-tv.at/ sowie http://www.kabeltv-imst.at/ („Imst TV“), http://www.munde-tv.at/ („Munde TV“) und http://www.otv.at/ („Oberland TV“) verbreiteten audiovisuellen Mediendienste auf Abruf nicht bis zum 31.12.2010 der KommAustria angezeigt hat.
Darüber hinaus wurde gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G festgestellt, dass es sich bei den Rechtsverletzungen um keine schwerwiegenden Verletzungen des AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“