Die KommAustria hat die Beschwerde gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Abs. 3 ORF-G als verspätet zurückgewiesen. Der Bescheid ist rechtskräftig.Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
KOA_12.017-13-005_anonymisiert.pdf
Streafverfügung wegen Nichtaktualisierung
Strafverfügung wegen Nichtaktualisierung