A hat als gemäß § 9 Abs. 2 VStG für die Einhaltung der werberechtlichen Verwaltungsvorschriften verantwortlicher Beauftragter der B GmbH zu verantworten, dass im Programm "C" am 13.07.2011
1.) die ab ca. 18:00 Uhr nach Ausstrahlung des Programmlogos gesendete werbliche Anmoderation nicht am Beginn eindeutig durch optische, akustische oder räumliche Mittel von anderen Programmteilen getrennt wurde,
2.) die ab ca. 18:45 Uhr beginnende ca. zwanzigsekündige werblich gestaltete Sponsoransage an ihrem Anfang nicht eindeutig durch optische, akustische oder räumliche Mittel von anderen Programmteilen getrennt wurde,
3.) der ca. um 18:49 Uhr beginnenden Werbeblock aus zwei werblich gestalteten Veranstaltungshinweisen am Anfang und am Ende (ca. 18:50 Uhr) nicht eindeutig durch optische, akustische oder räumliche Mittel von anderen Programmteilen getrennt wurde sowie
4.) ab ca. 18:46 bis ca. 18:49 Uhr Schleichwerbung ausgestrahlt wurde.
Er hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1.) § 64 Abs. 2 iVm § 43 Abs. 2 AMD-G
2.) § 64 Abs. 2 iVm § 43 Abs. 2 AMD-G
3.) § 64 Abs. 2 iVm § 43 Abs. 2 AMD-G
4.) § 64 Abs. 2 iVm § 31 Abs. 2 AMD-G
jeweils in Verbindung mit § 9 Abs. 2 VStG.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“