A hat als gemäß § 9 Abs. 2 VStG für die Einhaltung der werberechtlichen Verwaltungsvorschriften verantwortlicher Beauftragter der B GmbH zu verantworten, dass im Programm "C" am 13.07.2011
1.) die ab ca. 18:00 Uhr nach Ausstrahlung des Programmlogos gesendete werbliche Anmoderation nicht am Beginn eindeutig durch optische, akustische oder räumliche Mittel von anderen Programmteilen getrennt wurde,
2.) die ab ca. 18:45 Uhr beginnende ca. zwanzigsekündige werblich gestaltete Sponsoransage an ihrem Anfang nicht eindeutig durch optische, akustische oder räumliche Mittel von anderen Programmteilen getrennt wurde,
3.) der ca. um 18:49 Uhr beginnenden Werbeblock aus zwei werblich gestalteten Veranstaltungshinweisen am Anfang und am Ende (ca. 18:50 Uhr) nicht eindeutig durch optische, akustische oder räumliche Mittel von anderen Programmteilen getrennt wurde sowie
4.) ab ca. 18:46 bis ca. 18:49 Uhr Schleichwerbung ausgestrahlt wurde.
Er hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1.) § 64 Abs. 2 iVm § 43 Abs. 2 AMD-G
2.) § 64 Abs. 2 iVm § 43 Abs. 2 AMD-G
3.) § 64 Abs. 2 iVm § 43 Abs. 2 AMD-G
4.) § 64 Abs. 2 iVm § 31 Abs. 2 AMD-G
jeweils in Verbindung mit § 9 Abs. 2 VStG.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G