Die KommAustria hat der ORS comm GmbH & Co KG gemäß § 12 und § 25 Abs. 3 AMD-G in Verbindung mit § 54 Abs. 3 Z 1 TKG 2003 die nachstehend angeführten Übertragungskapazitäten und gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 TKG 2003 iVm § 25 Abs. 3 AMD-G die gleichlautenden Funkanlagen, die jeweils durch die diesem Bescheid beigelegten und einen Bestandteil des Spruches bildenden technischen Anlageblätter beschrieben sind, zur Verbreitung von Rundfunk (Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform „MUX E“ gemäß dem Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 28.03.2013, KOA 4.260/13-002, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 19.07.2018, KOA 4.260/18-004) auf Grund der Räumung des 700 MHz-Bandes abgeändert und bewilligt:
04V100. Übertragungskapazität „Vorarlberg Kanal 25“, gebildet aus
a. „BREGENZ 1 (Pfänder) Kanal 25“ (Beilage 04V100a2. zum Bescheid KOA 4.260/19-006)
b. „BREGENZ 2 (Lauterach) Kanal 25“ (Beilage 04V100b3. zum Bescheid KOA 4.260/19-006)
c. „FELDKIRCH (Vorderälpele) Kanal 25“ (Beilage 04V100c2. zum Bescheid KOA 4.260/19-006)
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg 102,5 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „KLOSTERNEUBURG (Freiberg BOS Mast) 96,0 MHz" zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage "HOFSTETTEN (Plambacheck) 89,00 MHz"
Beschwerde gegen die Sendung WELTjournal wegen Verletzung des ORF-Gesetzes