Der Beschuldigte hat als Präsident des Vereins „Fußballklub Flyeralarm Admira Wacker Mödling“ und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Körperschaft zu verantworten, dass diese es unterlassen hat, der KommAustria die Aufnahme der Tätigkeit des unter der Internetadresse (URL) https://www.youtube.com/channel/UCqmoEGitYXt8oluUQUBBH5Q bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „FC Flyeralarm Admira“ spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Der Bescheid wurde in (Teil-) anonymisierter Fassung veröffentlicht.