Der Beschuldigte hat gemäß § 9 Abs. 1 VStG als nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieser Gesellschaft es unterlassen, der Regulierungsbehörde die erfolgte Übertragung von 10 % der sich im Eigentum der Baumann Josef GmbH und 10 % der sich im Eigentum von Ing. Karl Huber befindlichen Geschäftsanteile an der Radio Oberland GmbH an die funkhaus.io gmbh anzuzeigen.
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“