Der Beschuldigte hat gemäß § 9 Abs. 1 VStG als nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieser Gesellschaft es unterlassen, der Regulierungsbehörde die erfolgte Übertragung von 10 % der sich im Eigentum der Baumann Josef GmbH und 10 % der sich im Eigentum von Ing. Karl Huber befindlichen Geschäftsanteile an der Radio Oberland GmbH an die funkhaus.io gmbh anzuzeigen.
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes