Die KommAustria hat aufgrund der Beschwerde gemäß den §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm § 1a Z 10 und § 16 Abs. 5 Z 4 des ORF-Gesetzes (ORF-G), BGBl. I Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 15/2012, festgestellt, dass der Österreichische Rundfunk im Rahmen des Hörfunkprogramms „Ö3“ im Zeitraum vom 12.09.2011 bis 16.09.2011, jeweils zwischen 06:30 und 19:00 Uhr, die Bestimmung des § 16 Abs. 5 Z 4 ORF-G dadurch verletzt hat, dass er es unterlassen hat, Sendungen in denen das Gewinnspiel „Das große Lotto-Zusatzzahlenspiel“ der Österreichischen Lotterien ausgestrahlt wurde zu Sendungsbeginn und -ende eindeutig als Produktplatzierung enthaltende Sendungen zu kennzeichnen, um jede Irreführung des Konsumenten zu verhindern.
Der VwGH hat den Berufungsbescheid des BKS vom 5.11.2012, GZ 611-804/0002-BKS/2012, mit Erkenntnis vom 18.09.2013, Zl 2012/03/0162, aufgehoben. Die gegen den Bescheid der KommAustria erhobenen Berufungen sind damit bis zur neuerlichen Entscheidung des BKS unerledigt.
Der BKS hat mit Bescheid vom 11.11.2013, GZ 611.804/0010-BKS/2013, der Rechtsanschauung des VwGH (18.09.2013, Zl 2012/03/0162) folgend, den Berufungen insoweit stattgegeben, als die ursprünglich von KommAustria und BKS vertretene Rechtsansicht, es handele sich bei den in Beschwerde gezogenen Passagen des Gewinnspiels "Das Große Lotto-Zusatzzahlenspiel im Hitradio Ö3" um Produktplatzierung, aufgehoben und der Spruch dahingehend abgeändert wurde, dass der ORF hiermit gegen das Verbot der Schleichwerbung verstoßen hat.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G