Auf Antrag der Mediahaus OG wird gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 84 Abs. 1 und 5 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) die durch den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 28.05.2010, KOA 4.229/10-001, der Antragstellerin erteilte Zulassung zum Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform dahingehend geändert, dass die darin enthaltene Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der folgenden Funkanlage nach Maßgabe des beiliegenden technischen Anlageblattes gilt:
10S200. „SALZBURG (Gaisberg) Kanal 55“ (Beilage 10S200)
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G