Auf Antrag der Mediahaus OG wird gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 84 Abs. 1 und 5 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) die durch den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 28.05.2010, KOA 4.229/10-001, der Antragstellerin erteilte Zulassung zum Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform dahingehend geändert, dass die darin enthaltene Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der folgenden Funkanlage nach Maßgabe des beiliegenden technischen Anlageblattes gilt:
10S200. „SALZBURG (Gaisberg) Kanal 55“ (Beilage 10S200)
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“