Über Anzeige der Bad Kleinkirchheimer SAT-Kabelfernsehen GmbH, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 07.11.2008, KOA 4.218/08-001, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 02.07.2015, KOA 4.218/15-002, erteilten Zulassung zum Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform, welche die Versorgung von zentralen Teilen des Bundeslandes Kärnten sowie den Bezirk Wolfsberg und Teile des Bezirkes Völkermarkt („MUX C – Zentralraum Kärnten“) umfasst, wird gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G, festgestellt, dass mit dem Wegfall des von der KT1 Privatfernsehen GmbH veranstalteten Programms „KT1“ aus dem Programmbouquet sowie der Aufnahme des von der Bad Kleinkirchheimer SAT-Kabelfernsehen GmbH veranstalteten Programm „FREIZEITFERNSEHEN“ den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G