Über Anzeige der Bad Kleinkirchheimer SAT-Kabelfernsehen GmbH, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 07.11.2008, KOA 4.218/08-001, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 02.07.2015, KOA 4.218/15-002, erteilten Zulassung zum Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform, welche die Versorgung von zentralen Teilen des Bundeslandes Kärnten sowie den Bezirk Wolfsberg und Teile des Bezirkes Völkermarkt („MUX C – Zentralraum Kärnten“) umfasst, wird gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G, festgestellt, dass mit dem Wegfall des von der KT1 Privatfernsehen GmbH veranstalteten Programms „KT1“ aus dem Programmbouquet sowie der Aufnahme des von der Bad Kleinkirchheimer SAT-Kabelfernsehen GmbH veranstalteten Programm „FREIZEITFERNSEHEN“ den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.