Über Anzeige der schau media Wien GmbH, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 05.05.2017, KOA 2.135/17-003, erteilten Zulassung zur Verbreitung des digitalen Fernsehprogramms „Schau TV“ wurde gemäß § 6 Abs. 2 und 3 AMD-G die Weiterverbreitung dieses Programms über die Multiplex-Plattform „MUX C – Wien“ der ORS comm GmbH & Co KG (Bescheid der KommAustria vom 17.10.2012, KOA 4.231/12-001) ab 22.07.2017 bewilligt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G