Die KommAustria hat
1. die Beschwerde der Flughafen Wien Aktiengesellschaft gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a und c iVm § 37 Abs. 1 ORF-G als unzulässig zurückgewiesen;
2. die Beschwerde des österreichischen Luftfahrtverbands gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a und c iVm § 37 Abs. 1 ORF-G als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.