Die KommAustria hat
1. die Beschwerde der Flughafen Wien Aktiengesellschaft gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a und c iVm § 37 Abs. 1 ORF-G als unzulässig zurückgewiesen;
2. die Beschwerde des österreichischen Luftfahrtverbands gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a und c iVm § 37 Abs. 1 ORF-G als unzulässig zurückgewiesen;
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat die Beschwerde des österreichischen Luftfahrtverbands mit Erkenntnis vom 05.05.2025, GZ W282 2277799-1/12E,
gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen sowie gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.
Das BVwG hat die Beschwerde der Flughafen Wien Aktiengesellschaft mit Erkenntnis vom 10.11.2025, GZ W282 2269376-1/11E, als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.