• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    23.03.2016
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Martin Grabmann
  • GZ
    KOA 1.960/16-177

Rechtsverletzung wegen Nichtaktualisierung von Mediendiensten

Die KommAustria stellte im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G fest, dass Martin Grabmann als Betreiber des Kabelfernsehprogramms „Infokanal Bad Kreuzen“ die Bestimmung des § 9 Abs. 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass für das Jahr 2015 bis zum 31.12.2015 keine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten erfolgt ist.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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