Der Beschuldigte hat als vertretungsbefugtes Organ des Rechtsträgers Wasserleitungsverband Laudach-Alm und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Verbandes zu verantworten, dass der Wasserleitungsverband Laudach-Alm in 4644 Scharnstein, Hauptstraße 13, Bekanntgaben gemäß § 2 und § 4 MedKF-TG an die KommAustria innerhalb des Zeitraums von 01.01.2017 bis 15.01.2017 sowie in der mit Schreiben vom 24.01.2017, KOA 13.250/17-001, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, das ist im Zeitraum von 30.01.2017 bis 27.02.2017, an die KommAustria über die unter www.rtr.at („eRTR/Anmeldung“) abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
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Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G