Die Anträge der Dorf TV GmbH auf Feststellung, dass
1. die Auslegung der LIWEST Kabelmedien GmbH hinsichtlich des Spruchpunktes 2. des Bescheides der KommAustria vom 14.01.2014, KOA 1.960/13-093, diesem nicht entspricht, in eventu
2. die von der LIWEST Kabelmedien GmbH vorgenommene, im Antrag näher bezeichnete, Verrechnung einen Verstoß gegen diesen Bescheid darstellt,
werden gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG iVm § 1 JN wegen Unzuständigkeit der KommAustria zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.