Die Anträge der Dorf TV GmbH auf Feststellung, dass
1. die Auslegung der LIWEST Kabelmedien GmbH hinsichtlich des Spruchpunktes 2. des Bescheides der KommAustria vom 14.01.2014, KOA 1.960/13-093, diesem nicht entspricht, in eventu
2. die von der LIWEST Kabelmedien GmbH vorgenommene, im Antrag näher bezeichnete, Verrechnung einen Verstoß gegen diesen Bescheid darstellt,
werden gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG iVm § 1 JN wegen Unzuständigkeit der KommAustria zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G