Die Anträge der Dorf TV GmbH auf Feststellung, dass
1. die Auslegung der LIWEST Kabelmedien GmbH hinsichtlich des Spruchpunktes 2. des Bescheides der KommAustria vom 14.01.2014, KOA 1.960/13-093, diesem nicht entspricht, in eventu
2. die von der LIWEST Kabelmedien GmbH vorgenommene, im Antrag näher bezeichnete, Verrechnung einen Verstoß gegen diesen Bescheid darstellt,
werden gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG iVm § 1 JN wegen Unzuständigkeit der KommAustria zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“