Die KommAustria hat dem Einspruch von Peter Sturm gegen die Nichtaufnahme in die Liste der wahlberechtigten journalistischen Mitarbeiter für die Redakteurssprecherwahl am 17.12.2015 gemäß § 33 Abs. 5 und 6 iVm § 32 Abs. 2 und 3 ORF-G stattgegeben und die Aufnahme des Einspruchswerbers in die Liste der journalistischen Mitarbeiter für die Wahl am 17.12.2015 angeordnet.
Die Beschwerde des Österrreichischen Rundfunks gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis vom 02.08.2017, W157 2120030-1/22E, abgewiesen. Der Bescheid ist somit rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G