DieKommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG iVm §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Ländle TV GmbH die Bestimmung des § 47 Abs. 1 AMD G dadurch verletzt hat, dass sie keine Aufzeichnungen des von ihr am 12.06.2014 von 18:00 bis 20:00 Uhr über die terrestrische Multiplexplattform MUX C – Vorarlberg ausgestrahlten Programms hergestellt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes