Der Beschuldigte hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher der Y - GmbH zu verantworten, dass am 12.06.2011 innerhalb des von der Y veranstalteten Fernsehprogramms "xy"
1. gegen 18:23 Uhr und 18:39 Uhr die in diesem Zeitraum ausgestrahlte Werbung nicht eindeutig durch optische, akustische oder räumliche Mittel vom vorangehenden bzw. nachfolgenden Programm getrennt wurde;
2. gegen 18:49 Uhr der Werbeblock am Ende nicht eindeutig durch optische, akustische oder räumliche Mittel von den nachfolgenden Programmteilen getrennt wurde;
3. im Zeitraum von 18:00 Uhr bis 18:53 Uhr Werbung im Ausmaß von insgesamt 19 Minuten ausgestrahlt und dadurch die höchstzulässige Werbedauer von 20 vH innerhalb eines Einstundenzeitraumes überschritten wurde.
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“