A hat als Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Superfly Radio GmbH in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 84/5/1-2, zu verantworten, dass die Superfly Radio GmbH im Zeitraum vom 12.02.2016 bis zum 28.02.2016 Änderungen in ihren Eigentumsverhältnissen vom 28.01.2016 nicht bei der Regulierungsbehörde angezeigt hat.
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format der veröffentlichten Entscheidung entspricht nicht dem Original.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G