• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    05.04.2017
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    A
  • GZ
    KOA 1.705/17-009

Straferkenntnis wegen verspäteter Anzeige einer Eigentumsänderung

A hat als Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Superfly Radio GmbH in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 84/5/1-2, zu verantworten, dass die Superfly Radio GmbH im Zeitraum vom 12.02.2016 bis zum 28.02.2016 Änderungen in ihren Eigentumsverhältnissen vom 28.01.2016 nicht bei der Regulierungsbehörde angezeigt hat.

Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format der veröffentlichten Entscheidung entspricht nicht dem Original.



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