A hat als Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Superfly Radio GmbH in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 84/5/1-2, zu verantworten, dass die Superfly Radio GmbH im Zeitraum vom 12.02.2016 bis zum 28.02.2016 Änderungen in ihren Eigentumsverhältnissen vom 28.01.2016 nicht bei der Regulierungsbehörde angezeigt hat.
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format der veröffentlichten Entscheidung entspricht nicht dem Original.
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "WIEN 8 (Liesing) Block 5C" und "WIEN 8 (Liesing) Block 10B"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WIEN 1 (Kahlenberg) Block 5C" und "WIEN 1 (Kahlenberg) Block 10B"
Beschwerde gegen den ORF