1. Die Beschwerde des Amir El-Shamy hinsichtlich des im von der Red Bull Media House GmbH veranstalteten Fernsehprogramm „Servus TV“ im Rahmen der Sendung „Servus Nachrichten“ um ca. 19:24 Uhr am 01.12.2017 ausgestrahlten Beitrages „Aufruf zum Gesetzesbruch“ wird gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 Z 1 und § 66 sowie § 41 AMD-G als unbegründet abgewiesen.
2. Hinsichtlich des Begehrens auf Gegendarstellung wird die Beschwerde gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG iVm § 1 JN wegen Unzuständigkeit der KommAustria zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“