• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    15.12.2015
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    A, B, C, D und Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 12.029/15-010

Feststellung von Verletzungen des Objektivitätsgebots durch den Österreichischen Rundfunk

Die KommAustria hat der Beschwerde gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 37 Abs. 1 ORF-Gesetz (ORF-G), soweit sie sich gegen die Fernsehberichterstattung sowie die Veröffentlichung der Berichte im Onlineportal richtet, Folge gegeben und festgestellt, dass der ORF

1.1.) im Rahmen der am 09.04.2015 und 10.04.2015 in der Sendung „Vorarlberg heute“ im Fernsehprogramm ORF 2 ausgestrahlten Berichterstattung unter dem Titel „Pflegerinnen beanspruchen Millionenerbschaft“ und „Neue Details zur Millionenerbschaft“

1.1.a.) die Bestimmung des § 4 Abs. 5 iVm § 10 Abs. 5 und Abs. 7 ORF-G dadurch verletzt hat, indem er ein lückenhaftes Bild der Wirklichkeit und eine verkürzte, einseitige Darstellung gezeichnet hat und die von B und A im Rahmen des Beitrages vom 09.04.2015 abgegebene Stellungnahme nicht ausreichend berücksichtigt wurde sowie ihnen im Rahmen der Sendung vom 10.04.2015 zu den gegen sie erhobenen neuen Vorwürfen keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde;

1.1.b.) im Rahmen des am 10.04.2015 ausgestrahlten Beitrages „Neue Details zur Millionenerbschaft“ die Bestimmung des § 10 Abs. 1 iVm Abs. 6 ORF-G verletzt hat, indem er den Betroffenen unter Missachtung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung strafrechtswidriges Verhalten vorgeworfen hat, sowie

1.1.c.) die Bestimmung des § 10 Abs. 1 iVm Abs. 6 ORF-G dadurch verletzt hat, dass er durch die identifizierende Berichterstattung das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Betroffenen missachtet hat.


1.2.) im Rahmen der diesbezüglichen Onlineberichterstattung am 09.04.2015 und 10.04.2015 auf http://vorarlberg.orf.at

1.2.a.) die Bestimmung des § 4 Abs. 5 iVm § 10 Abs. 5 und Abs. 7 ORF-G dadurch verletzt hat, indem er ein lückenhaftes Bild der Wirklichkeit und eine verkürzte, einseitige Darstellung gezeichnet hat und die von B und A im Rahmen des am 09.04.2015 auf der Website veröffentlichten Beitrages abgegebene Stellungnahme nicht ausreichend berücksichtigt wurde sowie ihnen zu den, im Beitrag vom 10.04.2015, gegen sie erhobenen neuen Vorwürfen keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde;

1.2.b.) im Rahmen des am 10.04.2015 auf der Website zur Verfügung gestellten Beitrages „Neue Details zur Millionenerbschaft“ die Bestimmung des § 10 Abs. 1 iVm Abs. 6 ORF-G verletzt hat, indem er den Betroffenen unter Missachtung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung strafrechtswidriges Verhalten vorgeworfen hat, sowie

1.2.c.) die Bestimmung des § 10 Abs. 1 iVm Abs. 6 ORF-G dadurch verletzt hat, dass er durch die identifizierende Berichterstattung das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Betroffenen missachtet hat.


Im übrigen wurde die Beschwerde soweit sie sich gegen die am 09.04.2015, um 12:30 und 17:30 Uhr, ausgestrahlten Hörfunksendungen „Landesrundschau“ im Hörfunkprogramm ORF Vorarlberg richtet, gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 37 Abs. 1 ORF-G zurückgewiesen.

Mit Erkenntnis vom 15.02.2018, W219 2119725-1/8E und W219 2124027-1/6E, hat das BVwG die gegen den Bescheid der KommAustria, vom 15.12.2015, KOA 12.029/15-010, erhobene Beschwerde des ORF und des GD Dr. Alexander Wrabetz als unbegründet abgewiesen.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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