Mit diesem Bescheid hat die KommAustria festgestellt, dass eine Übertragung von Eigentumsanteilen am Hörfunkveranstalter an Personen, die bereits Gesellschafter dieses Hörfunkveranstalters sind, keine vorherige Anzeigepflicht (mit Feststellungskompetenz der Regulierungsbehörde) nach § 7 Abs. 6 PrR-G auslöst.
Dieser Bescheid ist rechtskräftig.
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung der ÜKap "HTL Pinkafeld" zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform „5G-Broadcast-Testbetrieb Wien“
Beschwerde gegen den ORF
Straferkenntnis wegen Verletzung von Werbebestimmungen