• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsaufsicht
  • Datum
    28.06.2001
  • Unterkategorie
    Änderung der Eigentumsverhältnisse
  • Partei(en)
    anonym
  • GZ
    KOA 1.130/01-1

Feststellung, dass kein Fall einer Eigentumsänderung nach § 7 Abs 6 PrR-G vorliegt

Mit diesem Bescheid hat die KommAustria festgestellt, dass eine Übertragung von Eigentumsanteilen am Hörfunkveranstalter an Personen, die bereits Gesellschafter dieses Hörfunkveranstalters sind, keine vorherige Anzeigepflicht (mit Feststellungskompetenz der Regulierungsbehörde) nach § 7 Abs. 6 PrR-G auslöst.
Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

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