• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Medientransparenz
  • Datum
    31.03.2014
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 13.500/14-072

Ermahnung wegen offensichtlich unrichtiger Bekanntgabe nach dem MedKF-TG

Der Beschuldigte hat als Präsident der B-Kammer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Rechtsträgers, zu verantworten, im Rahmen der Bekanntgabe von Daten gemäß § 2 Abs. 1 Medienkooperations- und -förderungs- Transparenzgesetz (MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011, an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) auf der unter www.rtr.at abrufbaren Webschnittstelle unter der Rubrik „Name des Mediums“ durch die Eingabe der Bezeichnungen „Niederösterreichisches Pressehaus Druck- und VerlagsgesmbH“ sowie „Österreichischer Agrarverlag Druck- und Verlags Gesm.b.H. Nfg. KG“ Bekanntgaben veranlasst zu haben, deren Unrichtigkeit insofern offensichtlich ist, als es sich bei den genannten Bezeichnungen nicht um Bezeichnungen von Medien handelt.

Gegen diesen Bescheid wurde das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.11.2014, GZ W194 2007492-1/6E, als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid KOA 13.500/15-072 ist somit rechtskräftig.

Anmerkung: Die Formatierung des Bescheides entspricht nicht dem Original.

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