Gemäß § 4a Abs. 8 iVm §§ 36 Abs. 1 und 37 Abs. 1 ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 112/2015, wurde festgestellt, dass der Österreichische Rundfunk in den Jahren 2013 und 2014 das Verfahren der Überarbeitung des Qualitätssicherungssystems eingehalten hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.