Gemäß § 4a Abs. 8 iVm §§ 36 Abs. 1 und 37 Abs. 1 ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 112/2015, wurde festgestellt, dass der Österreichische Rundfunk in den Jahren 2013 und 2014 das Verfahren der Überarbeitung des Qualitätssicherungssystems eingehalten hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes