Die KommAustria hat die Beschwerde der A gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 1 Z 1, § 4 Abs. 4, § 4 Abs. 5 Z 1 bis 3, § 4 Abs. 6, § 10 Abs. 1 und Abs. 3 bis 7 ORF-G als unbegründet abgewiesen.
Der BKS hat mit Bescheid vom 11.11.2013, GZ 611.808/0010-BKS/2013, die Berufung gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. 2013/03/0161, aufgrund der Beschwerde der A den Bescheid des BKS vom 11.11.2013, GZ 611.808/0010-BKS/2013, insoweit als damit die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Abweisung der Popularbeschwerde wegen behaupteter Verletzung des ORF-Gesetzes durch die Ausstrahlung der Dokumentation "Nationale Träume - Ungarns Abschied von Europa?" am 26.09.2012 im Fernsehprogramm ORF 2 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "WIEN 8 (Liesing) Block 5C" und "WIEN 8 (Liesing) Block 10B"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WIEN 1 (Kahlenberg) Block 5C" und "WIEN 1 (Kahlenberg) Block 10B"
Beschwerde gegen den ORF
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "BREGENZ 1 (Pfänder) Block 6A" und "BREGENZ 1 (Pfänder) Block 6C"