Auf Antrag der Mediahaus GmbH & Co OG wurde die mit Bescheid der KommAustria vom 28.05.2010, KOA 4.229/10-001, in Spruchpunkt 5.1. zur Verbreitung von Rundfunk (Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform MUX C) zugeordnete Übertragungskapazität „SALZBURG (Gaisberg) Kanal 55“ gemäß § 25 Abs. 3 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz iVm §§ 57 Abs. 4 und 54 Abs. 3 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2003 dahingehend geändert, dass die Übertragungskapazität nunmehr lautet: „SALZBURG 4 (Wartberg) Kanal 51“.
Gleichzeitig wurde die mit Bescheid der KommAustria vom 28.05.2010, KOA 4.229/10-001, der Mediahaus GmbH & Co OG in Spruchpunkt 5.2. erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage gemäß § 25 Abs. 3 AMD-G iVm §§ 74 Abs. 1 und 84 Abs. 1 und 5 TKG 2003 dahingehend geändert, dass an die Stelle der bestehenden Funkanlage, die Funkanlage „SALZBURG 4 (Wartberg) Kanal 51“ tritt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“