Der Freier Rundfunk Freistadt GmbH wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Privatradiogesetz (PrR-G), BGBl iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) die in Beilage 1 beschriebene Übertragungskapazität WARTBERG (Hochbehälter) 103,1 MHz zur Erweiterung des mit Bescheid des Bundeskommunikationssenats vom 25.02.2004, GZ 611.078/001-BKS/2003, zugeteilten Versorgungsgebiets „Freistadt“ zugeordnet.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G