Der Freier Rundfunk Freistadt GmbH wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Privatradiogesetz (PrR-G), BGBl iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) die in Beilage 1 beschriebene Übertragungskapazität WARTBERG (Hochbehälter) 103,1 MHz zur Erweiterung des mit Bescheid des Bundeskommunikationssenats vom 25.02.2004, GZ 611.078/001-BKS/2003, zugeteilten Versorgungsgebiets „Freistadt“ zugeordnet.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“