• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    17.03.2016
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Bezirks TV Vöcklabruck GmbH
  • GZ
    KOA 2.250/16-004

Verletzung von Werbebestimmungen

Die Kommunikationsbehörde Austria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KommAustria-Gesetz, in Verbindung mit § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz festgestellt, dass die Bezirks TV Vöcklabruck GmbH als Veranstalterin des über den Satelliten ASTRA digital 19,2° Ost, Polarisation: horizontal, Transponder: 115, Frequenz: 12,663 GHz, verbreiteten Programms „BTV“ am 04.02.2016 im Rahmen der von ca. 15:57 bis ca. 16:59 Uhr ausgestrahlten Sendung „BTV Vöcklabruck“

a. die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, indem sie
i. die ab ca. 15:58:28 Uhr ausgestrahlte Werbung für „Zipfer“ an deren Anfang nicht durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt hat;
ii. die ab ca. 16:26:53 Uhr ausgestrahlten Werbung für „Gmundner Milch“ an deren Anfang nicht durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt hat;
iii. die ab ca. 16:56:51 Uhr ausgestrahlte Werbung für „Trachten Wichtlstube“ an deren Anfang nicht durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt hat;

b. die Bestimmung des § 43 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, indem
i. die ab ca. 15:58:28 Uhr beginnende Anmoderation der Werbung nicht leicht als solche erkennbar und somit vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar war;
ii. die ab ca. 16:26:53 Uhr beginnende Anmoderation der Werbung nicht leicht als solche erkennbar und somit vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar war;

c. die Bestimmung des § 37 Abs. 1 Z 2 AMD-G dadurch verletzt hat, indem sie die von „Genussland Oberösterreich“ gesponserte Sendung nicht an ihrem Anfang oder an ihrem Ende eindeutig als gesponsert gekennzeichnet hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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