Die KommAustria hat gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Linz Land Fernsehen Medien GmbH die Bestimmung des § 10 Abs. 7 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die spätestens am 03.11.2014 erfolgte Änderung in ihren Eigentumsverhältnisse nicht binnen zwei Wochen ab Rechtswirksamkeit der Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde mitgeteilt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.