Auf Antrag von Gerhard Werner (Radio Nostalgie, Graz) wurde gemäß § 28a Abs. 2 Privatradiogesetz festgestellt, dass die beabsichtige Programmänderung, wie sie im Antrag dargestellt wurde, unter Berücksichtigung des Zulassungsbescheides eine grundlegende Änderung des Programmcharakters im Sinne des § 28 Abs. 2 PrR-G darstellt. Die beabsichtige Änderung wäre daher vor ihrer Durchführung von der Regulierungsbehörde gemäß § 28a PrR-G zu genehmigen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G