Die KommAustria hat der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG SSR idée suisse), Giacomettistraße 3, 3000 Bern 15, Schweiz, gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 5 TKG 2003 die mit Bescheid der KommAustria vom 20.03.2006, KOA 1.004/06-003, erteilte Bewilligung hinsichtlich der Funkanlage „BREGENZ PFAENDER (Standort Pfänder) Kanal 34“ dahingehend abgeändert, dass diese Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in dem beiliegenden, einen Bestandteil des Spruchs bildenden, technischen Anlageblatt (Beilage 1) beschriebenen Funkanlage „BREGENZ 1 (Pfänder) Kanal 34“ die ursprüngliche Bewilligung ersetzt.
Der Bescheid ist rechtskäftig.