Auf Antrag der Alpenglühen Media GmbH wurde die Verbreitung des Programms „Alpenglühen TVX“ – anstelle der Programmverbreitung über den mit Bescheid der KommAustria vom 14.09.2006, KOA 2.100/06-051, zugelassenen Satelliten – über den Satelliten ASTRA 1H 19,2° Ost, Transponder 87 (digital) für die Dauer der mit dem zitierten Bescheid der KommAustria erteilten Zulassung genehmigt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Rechtsverletzung wegen Nichtvorlage von Aufzeichnungen