Die KommAustria hat festgestellt, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer der Ländle TV GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Fernsehveranstalterin in Wegelersfeld 6a, 6842 Koblach, zu verantworten, dass im über die terrestrische Multiplexplattform MUX C (Vorarlberg) ausgestrahlten Programm „Ländle TV“ am 03.10.2014
1.) von ca. 18:19:28 Uhr bis 18:27:57 Uhr ein Bericht über den Tag der offenen Tür der Bemer International AG ausgestrahlt wurde, welcher Schleichwerbung enthielt, und
2.) im Rahmen des ab ca. 18:44:28 Uhr gesendeten Beitrags über das Spiel des FC Wolfurt gegen den FC Lauterach unzulässige Produktplatzierung ausgestrahlt wurde.
Das Straferkenntis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G