Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass Christian Parzer als Veranstalter des über die terrestrische Multiplexplattform MUX C (Bad Ischl und Wolfgangsee) ausgestrahlten Programms „TV Bad Ischl“ am 05.03.2014
a. die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass er den von ca. 18:01:25 bis ca. 18:01:40 Uhr ausgestrahlten werblich gestalteten Sponsorhinweis für die Raiffeisenkasse Inneres Salzkammergut an dessen Beginn nicht vom redaktionell gestalteten Programm, nämlich dem Sendungsteil „Aktuell“ bzw. dessen Signation getrennt hat und
b. die Bestimmung des § 37 Abs. 1 Z 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass er die von der Raiffeisenkasse Inneres Salzkammergut gesponserte und von ca. 18:00 bis 18:55 Uhr ausgestrahlte Wochensendung an ihrem Anfang oder an ihrem Ende nicht eindeutig als gesponsert gekennzeichnet hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G