Die KommAustria hat den Antrag der Telekom Austria TA AG auf Erteilung einer Multiplex-Zulassung für mobilen terrestrischen Rundfuk (MUX D, DVB-H) gemäß § 25a Abs. 8 PrTV-G abgewiesen.
Der Antrag sieht vor, dass die mobilkom austria Aktiengesellschaft (eine Schwester der Antragstellerin) als Programmaggregator auftritt und dabei insbesondere die Programmbelegung (mit-)bestimmt. Nach § 25a Abs. 8 PrTV-G darf bestimmten, mit dem Multiplex-Betreiber verbundenen Unternehmen kein Einfluss auf die Programmbelegung zukommen. Der Antrag war daher vor Eingang in ein allfälliges Auswahlverfahren abzuweisen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“