Auf Antrag der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. vom 10.08.2015 wurde gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 und 5 TKG 2003 die durch den Bescheid der KommAustria vom 19.08.2014, KOA 1.011/14-014, der Antragstellerin erteilte Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privaten terrestrischen Hörfunk, betreffend die Funkstelle ALTENMARKT ENN (Schweigerberg) 107,1 MHz, dahingehend geändert, dass die erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage nach Maßgabe des beiliegenden technischen Anlageblattes gilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.