• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Medientransparenz
  • Datum
    21.06.2016
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 13.500/16-034

Straferkenntnis wegen unterlassener Bekanntgabe nach dem MedKF-TG

Der Beschuldigte hat als Obmann des Rechtsträgers Wirtschafts- und Entwicklungsverein Deutschlandsberg und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Vereins, zu verantworten, dass der Wirtschafts- und Entwicklungsverein Deutschlandsberg in 8530 Deutschlandsberg, Hauptplatz 35, Bekanntgaben gemäß § 2 und § 4 MedKF-TG an die KommAustria innerhalb des Zeitraums von 01.04.2016 bis 15.04.2016 sowie in der mit Schreiben zu KOA 13.250/16-005 gesetzten Nachfrist von vier Wochen, somit bis 20.05.2016, an die KommAustria über die unter www.rtr.at („eRTR“) abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Die Formatierung des Bescheides entspricht nicht dem Original.

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