Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 7 bis 9 ORF G, BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 23/2014, wird dem Österreichischen Rundfunk (ORF) der Vergütungsbedarf der Prüfungskommission für die im Zeitraum Jänner 2014 bis Mai 2014 erbrachten Leistungen im Bereich der Jahresabschlussprüfung 2013 gemäß § 40 Abs. 1 und 3 ORF-G vorgeschrieben und weiters aufgetragen, diesen Betrag binnen zwei Wochen auf das Konto der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) zu überweisen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Durch die Anonymisierung entspricht das veröffentlichte Dokument nicht dem Original
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“