Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 7 bis 9 ORF G, BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 23/2014, wird dem Österreichischen Rundfunk (ORF) der Vergütungsbedarf der Prüfungskommission für die im Zeitraum Jänner 2014 bis Mai 2014 erbrachten Leistungen im Bereich der Jahresabschlussprüfung 2013 gemäß § 40 Abs. 1 und 3 ORF-G vorgeschrieben und weiters aufgetragen, diesen Betrag binnen zwei Wochen auf das Konto der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) zu überweisen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Durch die Anonymisierung entspricht das veröffentlichte Dokument nicht dem Original
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G