Die KommAustria hat der U1 Tirol Medien GmbH gemäß § 4 Abs. 2 iVm § 4 Abs. 1 PrR-G zur Erprobung digitaler Übertragungstechniken und programmlicher Entwicklungen (Pilotversuch) die Bewilligung zur digitalen Verbreitung des Programms „Radio U1 Tirol“ über die der ORS comm GmbH & Co KG mit Bescheid der KommAustria vom 28.03.2017, KOA 4.510/17-021, bewilligten Multiplex-Plattform „DAB+ Testbetrieb Wien“ erteilt.
Die Zulassung nach Spruchpunkt 1. wurde gemäß § 4 Abs. 4 PrR-G für die Zeit vom 03.04.2017 bis zum 03.04.2018 befristet.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G