A hat als Geschäftsführer des Tourismusverbandes Erste Ferienregion im Zillertal und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Körperschaft in Hauptstraße 54, 6263 Fügen, zu verantworten, dass diese es im Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014 unterlassen hat, bei der KommAustria eine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten hinsichtlich ihres Kabelfernsehprogramms „Wetterpanorama Erste Ferienregion im Zillertal, Fügen Kaltenbach“ vorzunehmen.
Die Strafverfügung ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format der veröffentlichten Strafverfügung entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“