• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    12.06.2015
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    A
  • GZ
    KOA 1.960/15-169

Strafverfügung wegen Verletzung der Aktualisierungspflicht gemäß § 9 Abs. 4 AMD-G


A hat als Geschäftsführer des Tourismusverbandes Erste Ferienregion im Zillertal und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Körperschaft in Hauptstraße 54, 6263 Fügen, zu verantworten, dass diese es im Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014 unterlassen hat, bei der KommAustria eine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten hinsichtlich ihres Kabelfernsehprogramms „Wetterpanorama Erste Ferienregion im Zillertal, Fügen Kaltenbach“ vorzunehmen.

Die Strafverfügung ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format der veröffentlichten Strafverfügung entspricht nicht dem Original.

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