Die KommAustria stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 61 Abs. 1, § 62 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 AMD-G fest, dass A als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „ViktoriaSarina“ im Rahmen der Sendungen „24 Stunden als Meerjungfrau leben“ (https://www.youtube.com/watch?v=Col6zb3gt2s), „Meine BFF zieht bei mir ein – YouTuber-WG“ (https://www.youtube.com/watch?v=tY0JvOSO6Sw) sowie „Stelle um drei Uhr nachts Alexa NIEMALS diese Fragen“ (https://www.youtube.com/watch?v=iH8CIwzlbQ8),
a. die Bestimmung des § 38 Abs. 4 Z 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die in den Sendungen enthaltenen Produktplatzierungen jeweils nicht eindeutig durch einen Hinweis am Anfang und am Ende der Sendungen gekennzeichnet hat.
b. die Bestimmung des § 38 Abs. 4 Z 3 AMD-G dadurch verletzt hat, indem die in der Sendung „24 Stunden als Meerjungfrau leben“ enthaltenen Produktplatzierungen durch Hervorhebung einer Süßwaren-Marke, sowie in der Sendung „Meine BFF zieht bei mir ein – YouTuber-WG“ enthaltenen Produktplatzierungen durch Hervorhebung einer Staubsaugermarke, zu stark herausgestellt wurden.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das BVwG erhoben.
Das BVwG hat die von A gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 22.05.2023, W194 2241962-1/11E., mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt 1. und Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert werden, dass diese jeweils um das Datum des Abrufs des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf durch die KommAustria am 30.04.2020 ergänzt werden.
Gegen das Erkenntnis des BVwG wurde Beschwerde an den VfGH erhoben. Der VfGH hat mit Beschluss vom 18.09.2023, GZ E 2000/2023-5, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem VwGH zur Entscheidung abgetreten.
Sodann wurde am 20.11.2023 gegen das Erkenntnis des BVwG die ordentliche Revision an den VwGH erhoben und deren aufschiebende Wirkung beantragt.
Das BVwG hat dem Antrag auf aufschiebende Wirkung der erhobenen Revision mit Beschluss vom 21.11.2023, GZ W194 2241962-1/20E, stattgegeben.
Der VwGH hat die Revision mit Beschluss vom 21.03.2025, GZ Ro 2024/03/0001-10 zurückgewiesen.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.