• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    06.02.2013
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk, A
  • GZ
    KOA 12.013/13-001

Abweisung einer Beschwerde wegen behaupteter Verletzungen des ORF-G

Die KommAustria hat durch Senat II über die Beschwerde von A gegen den Österreichischen Rundfunk (ORF) wegen Verletzung des Objektivitätsgebotes entschieden, dass die Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 4 Abs. 5 und § 10 Abs. 5 und 7 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 15/2012, als unbegründet abgewiesen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Durch die Anonymisierung entspricht das veröffentlichte Dokument nicht dem Original

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