Aufgrund der Anzeige der Radio SOL KG (FN 159410 b beim Landesgericht Wiener Neustadt) vom 08.10.2013 wird gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G festgestellt, dass auch nach Ausscheiden der derzeitigen Komplementärin Andrea Pellegrini aus der KG und gleichzeitigem Eintritt des Ing. Gerhard Pellegrini als Komplementär in die KG weiterhin den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sowie der §§ 7 bis 9 PrR-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes