Aufgrund der Anzeige der Radio SOL KG (FN 159410 b beim Landesgericht Wiener Neustadt) vom 08.10.2013 wird gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G festgestellt, dass auch nach Ausscheiden der derzeitigen Komplementärin Andrea Pellegrini aus der KG und gleichzeitigem Eintritt des Ing. Gerhard Pellegrini als Komplementär in die KG weiterhin den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sowie der §§ 7 bis 9 PrR-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“