Aufgrund der Anzeige der Radio SOL KG (FN 159410 b beim Landesgericht Wiener Neustadt) vom 08.10.2013 wird gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G festgestellt, dass auch nach Ausscheiden der derzeitigen Komplementärin Andrea Pellegrini aus der KG und gleichzeitigem Eintritt des Ing. Gerhard Pellegrini als Komplementär in die KG weiterhin den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sowie der §§ 7 bis 9 PrR-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G