Die KommAustria hat auf Grund der Anzeige des Vereins Radio Maria Österreich – Der Sender mit Sendung gemäß § 6b Abs. 2 Privatradiogesetz (PrR-G ) dieser gemäß § 6b Abs. 3 PrR-G die Weiterverbreitung des mit Bescheid der KommAustria vom 03.02.2012, KOA 2.130/12-002, zugelassenen Hörfunkprogramms „Radio Maria“ über die der ORS comm GmbH & Co KG mit Bescheid der KommAustria vom 28.03.2013, KOA 4.270/13-001, zugeordnete terrestrische Multiplex-Plattform „MUX F“ genehmigt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G