Die KommAustria hat auf Grund der Anzeige des Vereins Radio Maria Österreich – Der Sender mit Sendung gemäß § 6b Abs. 2 Privatradiogesetz (PrR-G ) dieser gemäß § 6b Abs. 3 PrR-G die Weiterverbreitung des mit Bescheid der KommAustria vom 03.02.2012, KOA 2.130/12-002, zugelassenen Hörfunkprogramms „Radio Maria“ über die der ORS comm GmbH & Co KG mit Bescheid der KommAustria vom 28.03.2013, KOA 4.270/13-001, zugeordnete terrestrische Multiplex-Plattform „MUX F“ genehmigt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zulassung „MUX II – Salzburg und Oberösterreich“
Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg 102,5 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes