Der Beschuldigte hat als vertretungsbefugtes Organ des Rechtsträgers Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Güssing und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Verbandes zu verantworten, dass der Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Güssing in 7540 Güssing, Rathaus, Hauptplatz 7, Bekanntgaben gemäß § 2 und § 4 MedKF-TG an die KommAustria innerhalb des Zeitraums von 01.10.2016 bis 15.10.2016 sowie in der mit Schreiben vom 24.10.2016, KOA 13.250/16-007, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, das ist im Zeitraum von 27.10.2016 bis 24.11.2016, an die KommAustria über die unter www.rtr.at („eRTR/Anmeldung“) abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Die Formatierung des Bescheides entspricht nicht dem Original.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
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Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G