Über Anzeige der LT1 Privatfernsehen GmbH Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 05.12.2008, KOA 4.215/08-001, erteilten Zulassung zum Betrieb der terrestrischen Multiplex-Plattform „MUX C – Weite Teile des Bundeslandes Oberösterreich“, wurde gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G festgestellt, dass mit der beginnend mit 20.04.2017 geplanten Aufnahme der Programme
· „WT1“ (WT1 Privatfernsehen GmbH),
· „N24“ (WeltN24 GmbH, aggregiert durch simpli services GmbH),
· „Comedy Central / VIVA“ (VIVA Media GmbH / Viacom, aggregiert durch simpli services GmbH & Co KG),
· „kabel eins Doku Austria“ (Pro Sieben Austria GmbH, aggregiert durch simpli services GmbH),
· „ProSieben Maxx Austria“ (ProSiebenSat.1 PULS4 GmbH, aggregiert durch simpli services GmbH),
dem Wechsel des Programms „LT1“ der LT1 Privatfernsehen GmbH vom SD- ins HD-Format sowie der Bereitstellung der Zusatzdienste laut Spruchpunkt 2. den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G