Der Beschwerde des G.K. wurde gemäß §§ 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Abs. 3 ORF-G als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Der Bescheid ist rechtskräftig.Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
KOA_12.017-12-001_anonymisiert.pdf
Genehmigung einer Programmänderung
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"