1.) Der Antrag des Vereins Radio Maria Österreich – Der Sender mit Sendung vom 15.01.2014, die KommAustria möge feststellen, dass die Alpenfunk GmbH über einen Zeitraum von einem Jahr aus von ihr zu vertretenden Gründen keinen regelmäßigen Sendebetrieb gemäß dem Bescheid des BKS vom 13.12.2012, GZ 611.097/0006-BKS/2012, ausgeübt hat und diese Zulassung somit erloschen ist, wird gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 PrR-G zurückgewiesen.
2.) Der Antrag des Vereins Radio Maria Österreich – Der Sender mit Sendung, die Übertragungskapazitäten „SALZBURG STADT (Maria Plain) 106,6 MHz“ und „SALZBURG 5 (Nonntal) 95,2 MHz“ neu auszuschreiben, wird gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 PrR-G zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung der ÜKap "HTL Pinkafeld" zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform „5G-Broadcast-Testbetrieb Wien“
Beschwerde gegen den ORF
Straferkenntnis wegen Verletzung von Werbebestimmungen