• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    27.09.2016
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk/Generaldirektor
  • GZ
    KOA 3.500/16-038

Verletzung werberechtlicher Vorschriften des ORF-Gesetzes

Die KommAustria stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 9 KOG in Verbindung mit den §§ 35, 36 und 37 ORF-G, fest, dass der ORF im Fernsehprogramm ORF eins

1.1. am 23.01.2016 um ca. 14:33 Uhr und am 24.01.2016 um ca. 13:55 Uhr durch die Ausstrahlung eines Werbespots zugunsten der Tageszeitung „Österreich“ einschließlich des Hinweises „Jetzt mit Sportzeitung“; sowie
1.2. am 24.01.2016 um ca. 11:07 Uhr durch die Ausstrahlung eines Werbespots zugunsten der Wochenzeitschrift „News“ einschließlich des Hinweises auf die vergünstigte Bezugsmöglichkeit einer Vignette im Rahmen des Jahres-Abonnements

jeweils gegen § 14 Abs. 8 Satz 1 ORF-G verstoßen hat, wonach Fernsehwerbung für periodische Druckwerke auf den Titel (Namen des Druckwerks) und die Blattlinie, nicht aber auf deren Inhalte hinweisen darf.

Die vom ORF erhobene Revision vom 28.02.2018 gegen das Erkenntnis des BVwG vom 15.01.2018, W271 2139215-1/4E, wurde vom VwGH mit Beschluss vom 19.12.2018, Ro 2018/03/0010-3, zurückgewiesen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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